📜 Rechtliches

Satzung

Die Satzung der SAfD nach § 6 PartG

Satzung der Soziale Allianz für Demokratie (SAfD). Diese Satzung erfüllt die Anforderungen des § 6 des Parteiengesetzes (PartG). Verbindlich ist stets die jeweils vom Parteitag (Mitgliederversammlung) beschlossene und gültige Fassung. Soweit in dieser Satzung Personenbezeichnungen verwendet werden, gelten sie für alle Geschlechter gleichermaßen.

§ 1 Name, Sitz und Tätigkeitsgebiet

(1) Die Partei führt den Namen „Soziale Allianz für Demokratie“. Die Kurzbezeichnung lautet „SAfD“.

(2) Der Sitz der Partei ist Rheinberg (Nordrhein-Westfalen). Die Anschrift der Bundesgeschäftsstelle lautet Buchenstraße 22, 47459 Rheinberg.

(3) Das Tätigkeitsgebiet der Partei ist die Bundesrepublik Deutschland.

(4) Die Partei kann Gebietsverbände auf Landes-, Bezirks-, Kreis- und Ortsebene sowie Arbeitsgruppen bilden. Deren Gliederung und Aufgaben regelt diese Satzung sowie ergänzende Ordnungen, die der Parteitag beschließt.

§ 2 Zweck und Ziele der Partei

(1) Die SAfD wirkt an der politischen Willensbildung des Volkes in der Bundesrepublik Deutschland und in der Europäischen Union mit. Sie erstrebt die Vertretung des Volkes in den Parlamenten und wirkt in Übereinstimmung mit dem Grundgesetz und den Gesetzen an der Gestaltung des politischen Lebens mit.

(2) Die Partei tritt für ein solidarisches, gerechtes und demokratisches Gemeinwesen ein. Grundlage ihres Handelns sind insbesondere:

  • Soziale Gerechtigkeit und Solidarität – ein gerechter Ausgleich zwischen den Menschen, wirtschaftliche Teilhabe für alle und der Schutz vor Armut in jedem Lebensalter.
  • Demokratie, Transparenz und Rechtsstaatlichkeit – die Stärkung demokratischer Teilhabe, die Bindung allen staatlichen und parteiinternen Handelns an Recht und Gesetz und die Nachvollziehbarkeit von Entscheidungen.
  • Menschenwürde und Menschenrechte – die Achtung der Würde und der Freiheit jedes Menschen auf der Grundlage des Grundgesetzes, der universellen Menschenrechte und der Europäischen Menschenrechtskonvention.
  • Europa und internationale Zusammenarbeit – ein geeintes, solidarisches und friedliches Europa sowie eine an Menschenrechten und Völkerrecht orientierte internationale Kooperation.
  • Ökologische Verantwortung und Nachhaltigkeit – verantwortungsvolles Handeln zum Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen für heutige und künftige Generationen.

(3) Die Partei verfolgt ausschließlich politische Ziele im Sinne des Parteiengesetzes. Sie ist parteipolitisch und weltanschaulich unabhängig und tritt jeder Form von Diskriminierung, Menschenfeindlichkeit und Verfassungsfeindlichkeit entgegen.

§ 3 Mitgliedschaft

(1) Mitglied der Partei kann jede natürliche Person werden, die das 16. Lebensjahr vollendet hat, die Ziele und Grundsätze der Partei anerkennt und bereit ist, sie zu unterstützen. Voraussetzung ist, dass die Person die gesetzlichen Anforderungen des § 2 Abs. 3 PartG erfüllt (insbesondere kein Ausschluss vom Wahlrecht, keine Mehrfachmitgliedschaft in einer konkurrierenden Partei).

(2) Der Erwerb der Mitgliedschaft erfolgt durch einen schriftlichen oder elektronischen Aufnahmeantrag. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand oder das nach dieser Satzung zuständige Organ. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen abgelehnt werden; gegen eine Ablehnung kann das Parteischiedsgericht angerufen werden.

(3) Niemand darf zum Beitritt gedrängt werden. Die Mitgliedschaft ist freiwillig und jederzeit beendbar.

(4) Rechte der Mitglieder. Jedes Mitglied hat das Recht, sich an der politischen Willensbildung der Partei zu beteiligen, an Versammlungen teilzunehmen, Anträge zu stellen sowie nach Maßgabe der Satzung zu wählen und gewählt zu werden. Die innerparteiliche Willensbildung erfolgt nach demokratischen Grundsätzen; alle Mitglieder sind gleichberechtigt.

(5) Pflichten der Mitglieder. Die Mitglieder sind gehalten, die Ziele der Partei zu fördern, die Satzung und die Beschlüsse der Parteiorgane zu beachten und ein Verhalten zu unterlassen, das dem Ansehen oder den Zielen der Partei schadet.

(6) Mitgliedsbeitrag – kostenlos und selbstbestimmt. Die politische Teilhabe an der SAfD darf nicht von der finanziellen Situation eines Menschen abhängen. Der Mitgliedsbeitrag ist deshalb selbstbestimmt: Jedes Mitglied legt die Höhe seines Beitrags selbst fest. Für Menschen, die es benötigen, ist die Mitgliedschaft kostenlos. Das Nähere regelt die Beitragsordnung (§ 8).

§ 4 Ende der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Tod, Ausschluss oder durch Verlust der gesetzlichen Voraussetzungen für die Mitgliedschaft.

(2) Der Austritt ist jederzeit ohne Einhaltung einer Frist möglich. Er erfolgt durch schriftliche oder elektronische Erklärung gegenüber dem Vorstand und wird mit Zugang der Erklärung wirksam.

(3) Ein Mitglied kann aus der Partei ausgeschlossen werden, wenn es vorsätzlich gegen die Satzung oder erheblich gegen die Grundsätze oder die Ordnung der Partei verstößt und ihr damit schweren Schaden zufügt (§ 10 Abs. 4 PartG). Über den Ausschluss entscheidet das zuständige Parteischiedsgericht (§ 10). Dem betroffenen Mitglied ist zuvor rechtliches Gehör zu gewähren.

(4) In dringenden und schwerwiegenden Fällen, die eine sofortige Maßnahme unabweisbar machen, kann der Vorstand ein Mitglied bis zur Entscheidung des Parteischiedsgerichts von der Ausübung seiner Rechte ausschließen.

§ 5 Organe der Partei

(1) Organe der Partei sind:

  • die Mitgliederversammlung (Parteitag) als oberstes Organ (§ 7),
  • der Vorstand (§ 6).

(2) Die Organe treffen ihre Entscheidungen nach demokratischen Grundsätzen. Wahlen und Abstimmungen erfolgen offen, sofern nicht Satzung oder Gesetz eine geheime Abstimmung vorschreiben oder ein Mitglied sie beantragt; Wahlen zu Vorstandsämtern erfolgen geheim.

(3) Über die Sitzungen der Organe sind Niederschriften anzufertigen, die von der Versammlungsleitung und der Protokollführung zu unterzeichnen sind.

§ 6 Der Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus mindestens drei Mitgliedern: dem/der Vorsitzenden, mindestens einem/einer stellvertretenden Vorsitzenden sowie dem/der Schatzmeister/in. Der Parteitag kann weitere Beisitzer wählen.

(2) Amtierender Bundesvorsitzender ist Alexander Burmeister. Die Amtszeit des Vorstands beträgt zwei Jahre; der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Wiederwahl ist zulässig.

(3) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung (Parteitag) in geheimer Wahl gewählt. Wählbar ist jedes Mitglied. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, kann der Vorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung ein Mitglied kommissarisch bestellen.

(4) Der Vorstand leitet die Partei und führt ihre Geschäfte nach Gesetz, Satzung und den Beschlüssen der Mitgliederversammlung. Er vertritt die Partei gerichtlich und außergerichtlich; im Sinne des § 26 BGB sind der/die Vorsitzende und ein/eine stellvertretende/r Vorsitzende/r vertretungsberechtigt, jeweils allein.

(5) Der/die Schatzmeister/in ist für die ordnungsgemäße Führung der Finanzen und die Rechenschaftslegung nach §§ 23 ff. PartG verantwortlich.

(6) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Er entscheidet mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des/der Vorsitzenden den Ausschlag.

§ 7 Mitgliederversammlung (Parteitag)

(1) Die Mitgliederversammlung (Parteitag) ist das oberste Organ der Partei. Solange die Zahl der Mitglieder es zulässt, treten alle Mitglieder unmittelbar zusammen (Hauptversammlung); andernfalls kann der Parteitag als Vertreterversammlung nach § 8 PartG durchgeführt werden.

(2) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal in jedem zweiten Kalenderjahr statt (§ 9 Abs. 1 PartG). Sie wird vom Vorstand unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von mindestens zwei Wochen in Textform (auch per E-Mail) einberufen.

(3) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn das Interesse der Partei es erfordert oder wenn ein Zehntel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe der Gründe verlangt.

(4) Die Mitgliederversammlung beschließt insbesondere über:

  • das Grundsatzprogramm und die politischen Grundlinien der Partei,
  • die Satzung, die Beitragsordnung sowie weitere Ordnungen und deren Änderung,
  • die Wahl und Entlastung des Vorstands,
  • die Wahl der Mitglieder des Parteischiedsgerichts,
  • die Wahl von zwei Rechnungsprüfern,
  • die Auflösung der Partei sowie die Verschmelzung mit einer anderen Partei.

(5) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß eingeladen wurde. Beschlüsse werden, soweit Satzung oder Gesetz nichts anderes bestimmen, mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Enthaltungen und ungültige Stimmen zählen nicht mit.

(6) Änderungen der Satzung oder der Grundsätze sowie die Auflösung der Partei bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen.

§ 8 Beiträge und Beitragsordnung

(1) Die Partei finanziert sich unter anderem aus Mitgliedsbeiträgen und Spenden. Das Nähere zu den Beiträgen regelt die vom Parteitag beschlossene Beitragsordnung, die Bestandteil dieser Satzung ist.

(2) Der Mitgliedsbeitrag ist selbstbestimmt: Jedes Mitglied legt die Höhe und den Rhythmus seines Beitrags selbst fest und kann ihn jederzeit anpassen. Es besteht kein fester Mindestbeitrag.

(3) Für Menschen, die es benötigen, ist die Mitgliedschaft kostenlos. Ein Mitglied kann seine Beitragszahlung jederzeit aussetzen (Beitragsstopp), ohne dass hierdurch Nachteile für die Mitgliedschaft entstehen.

(4) Spenden nimmt die Partei nur nach Maßgabe der §§ 25, 27 PartG an. Unzulässige Spenden im Sinne des § 25 Abs. 2 PartG werden nicht angenommen bzw. weitergeleitet.

§ 9 Finanzen und Rechenschaft

(1) Die Partei führt ihre Finanzen nach den Vorschriften der §§ 23 bis 31 des Parteiengesetzes. Für die ordnungsgemäße Buchführung und die Rechenschaftslegung ist der/die Schatzmeister/in verantwortlich.

(2) Der/die Schatzmeister/in erstellt einen Rechenschaftsbericht (§ 23 PartG), der die Herkunft und Verwendung der Mittel sowie das Vermögen der Partei wahrheitsgemäß ausweist. Der Bericht wird nach den gesetzlichen Vorgaben beim Präsidenten des Deutschen Bundestages eingereicht.

(3) Die Mitgliederversammlung wählt zwei Rechnungsprüfer, die nicht dem Vorstand angehören dürfen. Sie prüfen die Kassenführung und berichten der Mitgliederversammlung.

(4) Die Partei legt Wert auf Transparenz. Über wesentliche Einnahmen und Ausgaben sowie über Spenden wird im gesetzlich vorgeschriebenen Umfang Rechenschaft abgelegt.

§ 10 Parteischiedsgericht

(1) Zur Schlichtung und Entscheidung von Streitigkeiten der Partei oder eines Gebietsverbandes mit einzelnen Mitgliedern sowie von Streitigkeiten über die Auslegung und Anwendung der Satzung wird ein Parteischiedsgericht gebildet (§ 14 PartG).

(2) Das Parteischiedsgericht besteht aus einem/einer Vorsitzenden und zwei Beisitzern, die von der Mitgliederversammlung für die Dauer von vier Jahren gewählt werden. Die Mitglieder des Schiedsgerichts dürfen nicht dem Vorstand angehören, nicht in einem Dienstverhältnis zur Partei stehen und keine regelmäßigen Einkünfte von ihr beziehen. Sie sind unabhängig und an Weisungen nicht gebunden.

(3) Das Parteischiedsgericht entscheidet insbesondere über Ordnungsmaßnahmen und den Ausschluss von Mitgliedern (§ 4), über die Anfechtung von Wahlen und Beschlüssen sowie über sonstige innerparteiliche Streitigkeiten. Den Beteiligten ist rechtliches Gehör zu gewähren; das Verfahren ist rechtsstaatlich auszugestalten.

(4) Das Nähere regelt eine vom Parteitag zu beschließende Schiedsgerichtsordnung. Bis zu deren Inkrafttreten gelten die Vorschriften des § 14 PartG unmittelbar.

§ 11 Auflösung der Partei

(1) Die Auflösung der Partei oder ihre Verschmelzung mit einer anderen Partei kann nur durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen erfolgen. Der Beschluss bedarf einer ausdrücklich in der Einladung angekündigten Tagesordnung.

(2) Über die Auflösung oder Verschmelzung ist auf Verlangen von mindestens einem Zehntel der Mitglieder eine Urabstimmung durchzuführen (§ 9 Abs. 3 PartG).

(3) Bei Auflösung der Partei bestimmt die Mitgliederversammlung über die Verwendung des nach Begleichung aller Verbindlichkeiten verbleibenden Vermögens. Dieses ist ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder politisch-bildende Zwecke im Sinne der Ziele der Partei zu verwenden.

§ 12 Inkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt mit ihrer Beschlussfassung durch den Gründungs- bzw. Bundesparteitag der Soziale Allianz für Demokratie (SAfD) in Kraft.

(2) Verbindlich ist stets die jeweils vom Parteitag beschlossene und gültige Fassung dieser Satzung. Ergänzende Ordnungen (insbesondere Beitragsordnung, Finanz- und Schiedsgerichtsordnung) werden vom Parteitag beschlossen und sind Bestandteil des innerparteilichen Rechts.

Bei Rückfragen zur Satzung erreichen Sie uns unter info@safd-laden.info oder schriftlich unter Soziale Allianz für Demokratie (SAfD), Buchenstraße 22, 47459 Rheinberg.