💶 Mitgliedschaft

Beitragsordnung

Selbstbestimmter Mitgliedsbeitrag – Mitmachen ohne finanzielle Hürden

Beitragsordnung der Soziale Allianz für Demokratie (SAfD). Diese Beitragsordnung regelt die Mitgliedsbeiträge der Partei gemäß § 27 Abs. 1 Parteiengesetz (PartG) und ihrer Satzung.

§ 1 Grundsatz: Demokratie darf keine Frage des Einkommens sein

Die politische Teilhabe an unserer Partei steht allen Menschen offen – unabhängig von ihrer finanziellen Situation. Der Mitgliedsbeitrag ist deshalb vollständig selbstbestimmt. Es gibt keinen festen Jahresbeitrag und keine verpflichtende Mindesthöhe.

§ 2 Selbstbestimmte Beitragshöhe

Jedes Mitglied legt die Höhe seines Mitgliedsbeitrags eigenverantwortlich selbst fest. Bei der Wahl der Beitragshöhe darf jedes Mitglied seine persönliche und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit berücksichtigen. Die Partei spricht Empfehlungen aus, verzichtet aber ausdrücklich auf jede feste Beitragsstufe als Bedingung der Mitgliedschaft.

§ 3 Kostenlose Mitgliedschaft

Eine kostenlose Mitgliedschaft ist jederzeit möglich. Wer keinen Beitrag leisten kann oder möchte, kann seine Beitragshöhe auf null Euro festlegen. Aus einer kostenlosen Mitgliedschaft dürfen keinerlei Nachteile für die Mitgliedschaftsrechte entstehen; insbesondere bleiben Stimm-, Rede- und Antragsrechte in vollem Umfang erhalten.

§ 4 Beitragsintervall

Der selbstbestimmte Beitrag kann – je nach Wunsch des Mitglieds – monatlich, vierteljährlich, halbjährlich oder jährlich geleistet werden. Das Intervall wählt das Mitglied selbst und kann es jederzeit ändern.

§ 5 Anpassung des Beitrags

Die Beitragshöhe kann jederzeit nach oben oder unten angepasst werden. Eine Änderung wirkt für die Zukunft und bedarf keiner Begründung. Mitglieder können ihren Beitrag jederzeit im Mitgliederbereich anpassen oder der Partei formlos mitteilen.

§ 6 Beitragsstopp (Aussetzung)

Jedes Mitglied kann seinen Beitrag jederzeit aussetzen („Beitragsstopp"), ohne dass hierdurch die Mitgliedschaft berührt wird. Der Beitragsstopp gilt bis zum Widerruf durch das Mitglied. Während eines Beitragsstopps werden keine Beiträge fällig gestellt oder eingezogen.

§ 7 Zahlungsweise

Beiträge können per Überweisung, SEPA-Lastschriftmandat oder über die von der Partei bereitgestellten Zahlungswege geleistet werden. Bei Erteilung eines SEPA-Lastschriftmandats wird der selbstbestimmte Beitrag im gewählten Intervall eingezogen; das Mandat kann jederzeit widerrufen werden.

§ 8 Spenden

Über den Mitgliedsbeitrag hinausgehende freiwillige Zuwendungen gelten als Spenden im Sinne des Parteiengesetzes und unterliegen den dortigen Vorschriften (insbesondere §§ 25 ff. PartG). Auf die Datenschutzhinweise zu Spenden wird verwiesen.

§ 9 Datenschutz

Die Verarbeitung der im Rahmen der Beitragszahlung anfallenden personenbezogenen Daten erfolgt nach den Vorgaben der DSGVO und unserer Datenschutzerklärung.

§ 10 Inkrafttreten

Diese Beitragsordnung tritt mit ihrer Beschlussfassung durch das zuständige Parteiorgan in Kraft und gilt bis zu einer Neufassung fort. Sie wird den Mitgliedern im Mitgliederbereich sowie auf der Website der Partei bekannt gemacht.

Stand: 01.07.2026